Satzung

WANDEROPER BRANDENBURG

Verein für kulturelle Bildung e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt des Namen „WANDEROPER BRANDENBURG, Verein für kulturelle Bildung“ Er soll in das Vereinregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Freienwalde/Oder.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung und Verbreitung von Kunst und Kultur. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erstellung und/oder Verbreitung von Aufführungen des Musiktheaters (Oper, Operette, Musical, Ballett, Konzert). Dabei werden vor allem die Regionen des Landes aufgesucht, in denen es sonst kein oder kein regelmäßiges Angebot gibt.
  2. Nicht alleiniges aber zentrales Ziel ist es, dieses Angebot an Schüler und Jugendliche heranzutragen und dadurch die musische Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen unabhängig vom sozialen- oder Bildungshintergrund des Elternhauses zu verbessern. Dazu soll eine enge Kooperation mit Schulleitungen, Schulämtern und Kreisverwaltungen dienen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Zweckbetrieb

  1. Der Verein betreibt einen Zweckbetrieb, der der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dient.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Jahresgebühr. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden und unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  5. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge. Wenn die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, beträgt der Jahresbeitrag für natürliche Personen 50 Euro, für juristische Personen 100 Euro.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (dem künstlerischen Leiter), dem Schatzmeister sowie mindestens einem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Künstlerischen Leiter jeweils allein vertreten. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften ab 10.000,00 Euro der Vorsitzende und der Künstlerische Leiter gemeinsam vertreten und von mehr als 25.000,00 Euro es der Mitwirkung eines dritten Vorstandsmitgliedes bedarf. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Vergütungen i.S. § 3 Nr. 26a EStG bis zu max. 500,00 Euro p.a. können gewährt werden.
  2. Der Vorstand ist nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere
    1. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausfertigung des Jahresberichts
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jährlich mindestens zweimal zusammen. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit.
  6. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben.
  8. Der Vorstand bestellt den Künstlerischen Leiter des Vereins. Der Künstlerische Leiter ist Mitglied des Vorstands und Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Befugnisse und Aufgaben des Künstlerischen Leiters werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich (möglichst im zweiten Quartal) vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung
    2. Auflösung des Vereins
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
  3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Haushaltsführung/ Vermögensverwaltung

  1. Haushaltsführung und Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand. Nach Abschluss Des Rechnungsjahres stellt der Vorstand eine Jahresrechnung auf, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Die Jahresabschlussrechnung ist von einem Steuerberater zu erstellen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung bereits auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Freienwalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Bad Freienwalde, den 2. 8. 2014